Werbung mit „klimaneutral“ bedarf weiterer Erläuterung

Werbung, die mit dem Begriff “klimaneutral” arbeitet, muss transparent gestaltet sein.

Der Sachverhalt

In der „Lebensmittelzeitung“ bewarb Katjes seine Produkte mit der Aussage „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“. Auch auf den Verpackungen der Fruchtgummis fand sich der Begriff “klimaneutral”. Der daneben befindliche QR-Code verwies auf die Website von Climate Partner, wo erklärt wurde, dass die Klimaneutralität des Produktes durch Kompensationsmaßnahmen, wie den Handel mit CO2-Zertifikaten, erreicht wurde.

Die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete die Werbung als irreführend. Verbraucher könnten fälschlicherweise annehmen, dass bereits bei der Produktion der Fruchtgummis keine CO2-Emissionen entstünden. Der Hinweis auf der Website, dass die Klimaneutralität durch Kompensationen erreicht werde, sei nicht ausreichend.

Werbung mit „klimaneutral“ ist erklärungsbedürftig

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig ist. Es könne sowohl eine tatsächlich CO2-freie Produktion als auch eine bloße Kompensation bedeuten. Verbraucher dürften nicht gezwungen sein, Nachforschungen anzustellen, um die genaue Bedeutung zu verstehen.

Der BGH hat daher entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: “klimaneutral”) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Katjes hätte daher direkt auf der Verpackung klarstellen müssen, wie die Klimaneutralität erreicht werde, insbesondere wenn dies nur durch Kompensationsmaßnahmen geschehe. Die Gefahr einer Irreführung sei bei umweltbezogener Werbung besonders hoch. Zudem werde eine Kompensation vielfach nicht als gleichwertig zu einer CO2-neutralen Produktion wahrgenommen. Daher sei eine transparente und eindeutige Information des Verbrauchers erforderlich.

Strengere EU-Vorgaben ab 2026

Im Rahmen des „Green Deals“ plant die EU ab 2026 strengere Regelungen. Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „CO2-reduziert“ soll verboten werden, wenn die Produktion tatsächlich klimaschädlich ist und die Umweltbelastungen nur kompensiert werden. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch irreführende Umweltversprechen getäuscht werden.

Fazit

Das Urteil des BGH schärft die Anforderungen für Werbung mit Umweltversprechen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Angaben zur Klimaneutralität transparent und verständlich sind, um Vorwürfen des „Greenwashings“ zu entgehen. Diese Vorgaben können als Schritt zu noch strengeren EU-Vorschriften ab 2026 gesehen werden.

Offen bleibt, ob diese strengen Vorgaben der EU ausreichend weitsichtig sind. Dies gilt insbesondere für Produkte, die technisch nicht CO2-neutral hergestellt werden können. Unternehmen sollte der Anreiz erhalten bleiben, zumindest durch CO2-Kompensation zur Reduktion der Umweltbelastung beizutragen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 138/2024  vom 27.06.2024 (Urteil des BGH vom 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23))

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