Aufforderung zum Vertragsschluss während des Verkaufstelefonats ist unzulässig

Das Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 22. April 2024, Az. 4 HK O 11626/23, richtet sich gegen eine Praktik von Vodafone. Diese Entscheidung dürfte jedoch auch für andere Telekommunikationsanbieter von Bedeutung sein.

Verkaufstelefonat und Vertragsschluss

Die Verbraucherzentrale Bayern klagte gegen Vodafone mit dem Vorwurf, dass das Unternehmen gegen § 53 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen habe. Diese Vorschriften sehen vor, dass der Anbieter dem Verbraucher, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen muss.

Das Gericht stellte fest, dass Vodafone während eines Verkaufstelefonats eine E-Mail mit einem Link zur Vertragsbestätigung an den Kunden sendete und ihn aufforderte, diesen Link noch während des Gesprächs anzuklicken.

Gerichtsentscheidung des LG München I

Das Landgericht München I wertete diese Praxis als Verstoß gegen § 53 Abs. 3 TKG. Der Wortlaut der Normen verlange zwar keine zeitliche Trennung zwischen Werbung und Vertragsschluss. Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergebe sich jedoch, dass der Verbraucher jedenfalls nicht zu einer Abgabe seiner Vertragserklärung aufgefordert werden könne, noch bevor das Telefonat überhaupt beendet sei. Die Norm solle sicherstellen, dass Verbraucher ausreichend Zeit haben, um die Vertragsbedingungen zu prüfen, individuelle Angebote mit denen andere Anbieter zu vergleichen und schließlich ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis zu treffen. Die unmittelbare Aufforderung zur Bestätigung während des laufenden Telefongesprächs widerspricht diesem Schutzgedanken.

Relevanz für die Telekommunikationsbranche

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vodafone hat bereits Berufung eingelegt (OLG München, Az.: 6 U 1815/24e). Die Telekommunikationsbranche dürfte den weiteren Verlauf mit Interesse verfolgen. Nach Auskünften von Verbrauchern ist diese gelebte Praxis auch bei anderen Telekommunikationsanbietern beliebt. Bis dahin sollten diese sicherstellen, dass sie ihren Kunden genügend Zeit einräumen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

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